Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 6 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/6#abs-1 (1) Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist das auf einen Monat entfallende vom Arbeitgeber regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/6#abs-2 (2) Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/6#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 6 AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 15.12.2009 – 9 AZR 46/09Zitiert von 13
- BSG, 10.02.2004 – B 7 AL 54/03 RZitiert von 2
- BAG, 11.06.2013 – 9 AZR 758/11Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Begriff der "bisherigen Arbeitszeit"Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 – L 29 AL 72/13
- BAG, 18.08.2009 – 9 AZR 482/08Zitiert von 9
- BAG, 19.05.2009 – 9 AZR 149/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 193/25Inflationsausgleichsprämie - Altersteilzeit - Diskriminierung - Tarifvertragsauslegung - TV Inflationsausgleich - TV FlexAZ
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 80/25
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 1/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AltTZG 1996 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.12.2003 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 742)
BGBl. 2003 I S. 2848
-
27.06.2000 Ausfertigung
§ 6 geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 910)
BGBl. 2000 I S. 910
-
20.12.1999 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2494)
BGBl. 1999 I S. 2494
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.